IESG: § 3a Abs 1
AZG: § 19f Abs 2
Tritt eine Arbeitnehmerin nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen ihres Arbeitgebers aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihr für nicht ausgeglichene Zeitguthaben aus geleisteten Überstunden kein Insolvenz-Entgelt, wenn die Überstunden nicht im Sicherungszeitraum der letzten 6 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden (= Stichtag) und das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum nicht in eine fällige Geldforderung (rück-)umgewandelt wurde. Das gilt auch dann, wenn sich die Arbeitnehmerin während der 6-monatigen Sicherungsfrist durchgehend in Mutterschutz und Karenz befunden hat und während dieser Zeit der Entgeltanspruch ruht. Der 6-monatige Sicherungszeitraum für vor dem Mutterschutz und der Karenz geleistete Überstunden wird auch in diesem Fall vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht ab der Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses (aufgrund des Mutterschutzes) zurück berechnet.