AuslBG: § 1 Abs 2 lit m
NAG: § 8 Abs 1
Drittstaatsangehörige Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind gemäß § 1 Abs 2 lit m AuslBG vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sind. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG nach dieser Bestimmung kann damit nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu.