AuslBG: § 4b Abs 1
Eine Beschäftigungsbewilligung oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte" darf ua nur dann erteilt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung zulässt, wobei sich diese Arbeitsmarktprüfung aber dann erübrigt (und die Beschäftigungsbewilligung bzw die "Rot-Weiß-Rot - Karte" nicht zu erteilen ist), wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird.