ABGB: § 884
Sieht ein Kollektivvertrag für Kündigungen ein Schriftformgebot vor, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich davon abgehen.
Im vorliegenden Fall waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass aufgrund der (mündlich, durch E-Mail und Telefax ausgesprochenen; Anm) Kündigungserklärung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte. Nach ständiger Rechtsprechung können die Parteien von einer Schriftformklausel einverständlich abgehen (vgl OGH 21. 2. 2013, 9 ObA 156/12z, ARD 6329/2/2013). Nach Maßgabe der Günstigkeit kann auch von einem (zulässigen) kollektivvertraglichen Formgebot, das den Inhalt des Arbeitsvertrags betrifft und auf diesen einwirkt, durch Individualvereinbarung abgegangen werden.