AngG: § 20
ABGB: § 862a
Lässt eine sich in Karenz befindende Arbeitnehmerin, die über die Konkurseröffnung über das Vermögen ihres Arbeitgebers sowie die anschließende Betriebsschließung Bescheid weiß, die Masseverwalterin im unrichtigen Glauben an das Bestehen einer nicht mehr aktuellen Wohnadresse und bestreitet in der Folge die Zustellung der von der Masseverwalterin ausgesprochenen Kündigung, um unter Berufung auf ein nach wie vor aufrechtes Dienstverhältnis weitere Entgeltansprüche zu lukrieren, so hat sie den Zugang der Kündigung absichtlich bzw wider Treu und Glauben verhindert, sodass die Zustellung der Kündigung an die nicht mehr aktuelle Anschrift fingiert wird und die Kündigung als wirksam zugegangen gilt.