In einem aktuellen Erkenntnis hat der OGH entschieden, dass die Zustimmung zur Kündigung einer nach der Karenz teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin, die vor ihrer Karenz eine höhere Position inne hatte, nicht zu erteilen ist, wenn sich der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin inzwischen zwar geändert hat, aber nicht weggefallen ist. Die Problematik, dass sich eine Ersatzkraft uU über einen Zeitraum von mehreren Jahren in der neuen Position hervorragend bewährt hat, jene Arbeitnehmerin, die karenzbedingt abwesend war, aber ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen will, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und generell zu Gunsten von Teilzeitbeschäftigten entschieden. (OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 50/14i). ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!