Mit Wirksamkeit per 31. 12. 2013 hat die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, der als Abgabenbehörde zweiter Instanz zuvor ua die Entscheidung über Berufungen in Angelegenheiten der Kommunalsteuer oblag, ihre Tätigkeit beendet. Laut einem Beschluss des BFG vom 26. 6. 2014, RN/7500001/2014, hat der Wiener Landesgesetzgeber die Ermächtigung des Art 131 Abs 5 B-VG zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesfinanzgericht ab 1. 1. 2014 durch § 5 WAOR (siehe ARD 6382/7/2014) hinsichtlich der Parkometerabgabe jedoch möglichweise überschritten, weshalb es an den VfGH den Gesetzesprüfungsantrag stellt, den gesamten § 5 WAOR wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Sollte sich der VfGH den Bedenken des BFG anschließen, wäre bis zu einer Neuregelung das BFG auch nicht mehr für Wiener Kommunalsteuer-Streitfälle zuständig.