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Rebhahn, Keine Pflicht des AG, neben einer Pensionskasse auch eine betriebliche Kollektivversicherung anzubieten, wbl 2014, 241

LiteraturübersichtArbeitsrechtARD 6410/27/2014 Heft 6410 v. 14.8.2014

Das Betriebspensionsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer bei Eintritt des Leistungsfalls oder - sofern dies im KV, in der BV oder im Vertragsmuster vorgesehen ist - nach Vollendung des 55. Lebensjahres von einer Pensionskassenlösung in eine betriebliche Kollektivversicherung wechseln können. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Kollektivversicherung bzw einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Der Autor kommt in seinem Beitrag zum Schluss, dass weder das Gesetz noch die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht den Arbeitgeber verpflichten, neben einer Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversicherung auch den anderen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten und den Arbeitnehmern den Wechsel zwischen den Systemen zu eröffnen. Ausführlich setzt sich Rebhahn dabei mit der gegenteiligen Ansicht Schranks in RdW 2013, 545 auseinander.

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