Jedes BR-Mitglied hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von 3 Wochen innerhalb einer Funtktionsperiode - in Betrieben ab 20 Arbeitnehmern unter Fortzahlung seines Entgelts. Weiters kann die Bildungsfreistellung in Ausnahmefällen auf bis zu 5 Wochen ausgedehnt werden und sieht das Gesetz noch eine erweiterte Bildungsfreistellung in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern vor. Um als geeignet anerkannt zu werden, müsse eine Bildungsveranstaltung nach Ansicht Rauchs deutlich überwiegend, aber nicht ausschließlich der unmittelbaren Fortbildung für die Tätigkeit als BR-Mitglied dienen. Der Autor erläutert in weiterer Folge die Voraussetzungen einer gesetzmäßigen Bildungsfreistellung und das in der BRGO geregelte Verfahren für die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung. Außerdem weist Rauch darauf hin, dass Ersatzmitglieder nur bei dauerhaftem Nachrücken bzw bei Ausscheiden eines BR-Mitglieds im Zuge einer Betriebsänderung Anspruch auf Bildungsfreistellung in einem gewissen Ausmaß haben.