ArbVG § 101
GlBG: § 5 Abs 2, § 12 Abs 6
Einigt sich eine Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber auf eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach ihrer Rückkehr aus der Karenz gemäß § 15p MSchG (hier: nur mehr Vormittagsschicht), wird sie daraufhin aber vom Arbeitgeber vom Produktionswerk in Wien in den burgenländischen Standort versetzt, wodurch sich der Anfahrtsweg für sie verdreifacht, liegt eine verschlechternde Versetzung vor, die ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam ist.