§ 19 Abs 1 Z 2 TS 2 EStG - Beim vorzeitigen Austritt eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grund (Konkurseröffnung) nach § 25 Abs 1 KO kommt es durch die Fiktion des § 19 Abs 1 EStG zum „sofortigen“ Zufließen der „unbedingten“ Kündigungsentschädigung (Kündigungsentschädigung für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten) und Urlaubsersatzleistung in dem Monat, in den die Auflösung des Dienstverhältnisses fällt.