§ 49 ASVG - Nimmt ein Kollektivvertrag Geschäftsführer einer GmbH nicht grundsätzlich von seinem Anwendungsbereich aus, ist dieser auf das Dienstverhältnis anzuwenden, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinn des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes ist. In diesem Fall ist für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge des Geschäftsführers nicht das mit ihm vereinbarte Entgelt beachtlich, sondern ein allfälliger höherer Entgeltanspruch aus dem Kollektivvertrag (hier verneint, weil mangels eines Weisungsrechts des Dienstgebers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens keine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Geschäftsführers gegeben war).