§ 5 Abs 4 KBGG - Wird der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zwischen beiden Eltern geteilt, verlängert sich die Anspruchsdauer je nach Variante über das 30., 20., 15. oder 12. Lebensmonat des Kindes hinaus, wobei jedoch nur der tatsächliche Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Einhaltung der erforderlichen Mindestbezugsdauer von 2 Monaten sowie die Verlängerung der Bezugsdauer bewirkt. Ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zur Gänze (hier: während des Bezugs von Wochengeld), ist dieser Zeitraum daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für eine gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen.