§ 10 Abs 1 AlVG - Setzt ein potenzieller Dienstgeber von einem Stellenwerber hervorragende Deutschkenntnisse voraus, lässt der Umstand allein, dass der Bewerber mit seiner Ehefrau zum Vorstellungstermin kommt und sich von dieser beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens helfen lässt, noch nicht zwingend den Schluss zu, der Arbeitsuchende wäre der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig. Da es für den potenziellen Dienstgeber im Rahmen eines persönlichen Gespräches leicht möglich gewesen wäre, die für die ausgeschriebene Stelle notwendigen Deutschkenntnisse zu überprüfen, durfte die Behörde aus dem Verhaltens des Arbeitslosen nicht ohne weitere Anhaltspunkte darauf schließen, dass er den Dienstantritt damit vereiteln wollte.