§ 10 Abs 1 Z 3 AlVG - Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugeteilten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht grundsätzlich, sondern nur zu einem bestimmten Termin, weil sich die Kurszeiten teilweise mit einem von einem Sozialverein finanzierten Führerscheinkurs überschneiden und dem Arbeitslosen bei Besuch des Führerschein-Abendkurses weniger Zeit für seine Familie bliebe, liegt darin ein wichtiger Grund für die Weigerung iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG, der nicht zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) führt. Bei bloßen Terminfragen ist an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ kein allzu strenger Maßstab anzulegen.