Art 22 Abs 1 VO (EWG) 1408/71, Art 56 AEUV, § 133 Abs 2 ASVG - Eine mit einem Kostenerstattungsbegehren (hier: Kostenübernahme einer Krankenbehandlung im Ausland) korrelierende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn dem Kläger die Kosten seiner - als einheitliche Behandlung zu betrachtenden - Krankenbehandlung im Ausland noch nicht zur Gänze in Rechnung gestellt oder von ihm noch nicht vollständig bezahlt worden sind. Ist hingegen die Behandlung bereits abgeschlossen und hat der Kläger die ihm für diese Behandlung entstandenen und in Rechnung gestellten Kosten bereits zur Gänze bezahlt, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Klägers mehr auf eine nachträgliche Ausstellung der Bescheinigung E 112 (über die Kostenübernahme der Behandlung im Ausland), sondern nur noch ein Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Kostenerstattung (der mittels Leistungsklage geltend zu machen ist).