§ 154, § 154a ASVG - Die Gewährung von ärztlicher Hilfe, Heilmitteln oder Heilbehelfen als medizinische Maßnahme der Rehabilitation iSd § 154a ASVG kommt nur im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenbehandlung in Betracht. Die von einer Versicherten rund 40 Jahre nach ihrer Amputationsverletzung ohne Anknüpfung an eine verletzungsbedingte Heilbehandlung angestrebte Versorgung mit einer elektronisch gesteuerten Kniegelenksprothese (hier: CLegKniegelenksprothese) stellt daher wegen des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs keine medizinische Maßnahme der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG dar. Die begehrte Prothese ist somit als Hilfsmittel iSd § 154 ASVG anzusehen, für das ein Anspruch auf Kostenübernahme nur nach Maßgabe der Satzung des zuständigen Krankenversicherungsträgers besteht.