§ 27 Z 1 AngG - Verzeichnet ein Arbeitnehmer die Zeit einer vom Arbeitgeber nicht genehmigten Supervision als Arbeitszeit, obwohl dies nach den Vorgaben des Arbeitgebers nur dann zulässig ist, wenn die Supervision zuvor bewilligt wurde, mag diese objektive Ordnungswidrigkeit zwar eine Abmahnung rechtfertigen, für sich allein aber noch nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklichen. Die Vorgehensweise des Arbeitnehmers war weder objektiv noch subjektiv nach dem Horizont des Arbeitnehmers zu einer Täuschung des Arbeitgebers geeignet, weil diesem bekannt war, dass der Arbeitnehmer an der Supervision teilnimmt. Bei Pflichtverstößen des Arbeitnehmers ist der Mangel an klaren Anweisungen durch den Arbeitgeber zu dessen Lasten auszulegen.