§ 82 lit b GewO 1859 - Wird einem privaten Sicherheitsunternehmen von der Sicherheitsbehörde mitgeteilt, dass ein von ihm als Wachorgan beschäftigter Arbeitnehmer wegen mehrerer Vorstrafen nicht mehr über die notwendige Zuverlässigkeit iSd § 130 Abs 8 GewO 1994 für die Ausübung dieser Tätigkeit verfügt, rechtfertigt dies die Entlassung des Arbeitnehmers wegen dauernder (rechtlicher) Dienstunfähigkeit nach § 82 lit b GewO 1859.