OGH 22. 8. 2012, 9 ObA 107/11t
in Abänderung des Urteils OLG Linz 21. 6. 2011, 11 Ra 46/11f, ARD 6193/6/2011
§ 19c AZG - Der Kollektivvertrag zur Regelung der Arbeitzeit für Mitarbeiter der ÖBB und eine auf dieser Grundlage abgeschlossene Betriebsvereinbarung sehen vor, dass der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer mit dessen Akzeptanz im Schichtplan eine sogenannte Ablöserschicht („Dummy-Schicht“) festlegen kann. Die Einteilung eines Arbeitnehmers zu den Ablöserschichten ermöglicht im Falle eines vorhandenen Zeitguthabens, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in diesen Zeitfenstern grundsätzlich nicht abzurufen, damit es zu einem Abbau des Zeitguthabens und zu einer „gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit“ kommt, sofern der Arbeitgeber die Arbeit des Arbeitnehmers nicht bis 72 Stunden vor Beginn der Ablöserschicht bei Bedarf doch benötigt und abruft. Aus der Sicht des Arbeitnehmers kann die Arbeitseinteilung im Schichtplan daher nur so verstanden werden, dass er an den Tagen einer Planschicht zu arbeiten hat, an den Tagen einer Ablöserschicht jedoch nur unter der Voraussetzung zum Dienst