§ 16 Abs 1 lit g, § 16 Abs 3 AlVG - Absolviert ein Arbeitsloser eine Ausbildung im Ausland, die geeignet ist, seine Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, liegt ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 16 Abs 3 AlVG vor und es kommt zu keinem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Auslandsaufenthaltes. Wird jedoch die vom Arbeitslosen angestrebte Sprachausbildung auch in Österreich angeboten, ist eine Nachsicht vom Ruhen nicht zu erteilen, auch wenn die Absolvierung einer Sprachausbildung in Kombination mit einem Aufenthalt in einem Land, in dem diese Sprache gesprochen wird, für den Arbeitslosen Vorteile bieten mag.