OGH 30. 5. 2012, 7 Ob 52/12s
§ 344 Abs 1 ASVG - Da die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) seit 1997 keine Kompetenz mehr hat zur Mitwirkung am Abschluss von Gesamtverträgen, ist eine „Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag“ zwischen SVB, HVSVT und Ärztekammer weder als Gesamtvertrag noch als Einzelvertrag zu beurteilen, sondern als rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen diesen Vertragspartnern.