§ 1155 Abs 1 ABGB - Hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vom Arbeitgeber vorenthalten wird, steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen.
OGH 29. 5. 2012, 9 ObA 39/11t