§ 4 Abs 2 ASVG - Bestand für eine Taxilenkerin die Pflicht, zugeteilte Dienstschichten wahrzunehmen und die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, unterlag sie der Kontrolle des Dienstgebers (hier: über wöchentlich vorzulegende Berichte über ihre Fahrtätigkeit), wurden ihr die wesentlichen Betriebsmittel wie Taxi, Funkdienst und Diensthandy durch das Taxiunternehmen zur Verfügung gestellt und konnte sie einzelne Aufträge nicht sanktionslos ablehnen, ist von einem Überwiegen der für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit der Versicherten sprechenden Merkmale und somit von einem echten Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG auszugehen.