§ 1162b ABGB - Eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers nach echter Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt zu einer Option des Arbeitnehmers zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch, indem er am Wiedereinstellungstag seinen Willen bekundet, beim Arbeitgeber wieder arbeiten zu wollen, wird das Arbeitsverhältnis wieder begründet. Verweigert ihm der Arbeitgeber jedoch den Wiederantritt der Arbeit, wird das neue Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung aufgelöst und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB.