OGH 20. 6. 2012, 9 ObA 102/11g
§ 334 Abs 1 ASVG - Hat der Dienstgeber einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er nach § 334 Abs 1 ASVG den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.