§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Mietet ein Dienstnehmer auf eigene Kosten neben seiner Privatwohnung befindliche Räumlichkeiten an, die mit seiner Wohnung nicht verbunden sind, stattet sie mit der erforderlichen Büro-Infrastruktur aus und benützt sie auch tatsächlich zu beruflichen Zwecken als Homeoffice, sind die Mietkosten für die außerhalb der Wohnung gelegener Büroräumlichkeiten als Werbungskosten anzuerkennen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Dienstnehmerin am Firmensitz ihres Dienstgebers ebenfalls über einen Büroarbeitsplatz verfügt.