§ 1295, § 1298 ABGB - Nach § 41 des zur Satzung erklärten BAGS-KV hat jeder Arbeitnehmer einmalig und einseitig das Recht, sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu entscheiden, ob er in die Entgeltbestimmungen des BAGS-KV optiert oder in seinen bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Als Grundlage zur Optierungsentscheidung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer binnen 4 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung eine schriftliche Information über die fiktive Einstufung, die Ist-Vergleichssumme und die KV-Vergleichssumme auszuhändigen. Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach und unterlässt der Arbeitnehmer deswegen eine Optierung in den gesatzten BAGS-KV, kann dieser eine Entgeltdifferenz nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verlangen.