§ 82 lit e GewO 1859 - Löst ein Arbeitskräfteüberlasser den Vertrag mit dem Beschäftigerbetrieb auf, weil dieser seine Verbindlichkeiten nicht mehr leisten konnte, und kündigt seinen dem Beschäftigerbetrieb bislang überlassenen Arbeitnehmer, stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses zum Arbeitskräfteüberlasser im Beschäftigerbetrieb teilweise Arbeitsleistungen erbringt, die er zuvor als vom Arbeitgeber überlassene Arbeitskraft verrichtete. Dadurch wird der Tatbestand des abträglichen Nebengeschäfts nach § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 verwirklicht.