OGH 12. 4. 2012, 10 ObS 38/12d
§ 103 ASVG - Nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen fällige Beiträge (§ 58 Abs 6 ASVG) aufrechnen, die vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz geschuldet werden, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist.