§ 67 Abs 10, § 103 ASVG - Wird der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH von einem Zivilgericht rechtskräftig dazu verpflichtet, der Gebietskrankenkasse aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Unterlassung der rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags gemäß § 1311 ABGB iVm § 69 KO € 13.897,10 an uneinbringlichen SV-Beiträgen zu zahlen, ist die Pensionsversicherungsanstalt nicht berechtigt, diese Forderung auf die von ihr zu erbringende Pensionsleistung aufzurechnen.