§ 4 Abs 1 UrlG, § 863 ABGB - Aus § 4 UrlG lässt sich eine (rechtzeitige) Antwortpflicht des Arbeitgebers ableiten, wenn der vom Arbeitnehmer ausgesprochene Urlaubswunsch nicht seinen Vorstellungen entspricht. Hat daher der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch rechtzeitig bekannt gegeben und erhob der Arbeitgeber dagegen zunächst keinen Einwand und äußerte sich auch in der Folge trotz bestehender Antwortpflicht dazu nicht mehr, ist von einer konkludenten Zustimmung des Arbeitgebers zu dem vom Arbeitnehmer gewünschten Urlaub auszugehen. An der Antwortpflicht des Arbeitgebers ändert sich auch grundsätzlich nichts, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, zu dem üblicherweise mit einer Antwort auf das Urlaubsersuchen zu rechnen ist, im Krankenstand befindet.