§ 10, § 12 UrlG - Hat ein Arbeitnehmer im letzten Urlaubsjahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses mehr Urlaub verbraucht, als ihm nach der Aliquotierung zusteht, dürfen ihm weder die zu viel verbrauchten Urlaubstage noch das bereits bezogene Urlaubsentgelt „rückverrechnet“ werden. Die vom Arbeitgeber als Voraussetzung für seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung verlangte (und vom Arbeitnehmer akzeptierte) nachträgliche „Umdeutung“ des zu viel verbrauchten Urlaubs in eine unbezahlte Dienstfreistellung und die Rückverrechnung des für den bereits konsumierten Urlaub ausbezahlten Urlaubsentgelts widerspricht dem einseitig zwingenden Charakter des § 10 Abs 1 UrlG und ist daher unwirksam.