§ 236 Abs 4 Z 3, § 255, § 273 ASVG - Für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Wartezeit bei Eintritt des Versicherungsfalles vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Versicherten gemäß § 236 Abs 4 Z 3 ASVG bereits dann erfüllt, wenn der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate erworben hat, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen. Da (neben Beitragszeiten) auch Ersatzzeiten unter den Begriff der „Versicherungsmonate“ fallen, kann die Wartezeit auch allein durch das Vorliegen von mindestens 6 Ersatzmonaten (hier: durch Zivildienstleistung) erfüllt werden.