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Erfüllung der Wartezeit allein mit Ersatzmonaten aufgrund von Zivildienstleistung

SozialversicherungARD 6244/7/2012 Heft 6244 v. 6.7.2012

§ 236 Abs 4 Z 3, § 255, § 273 ASVG - Für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Wartezeit bei Eintritt des Versicherungsfalles vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Versicherten gemäß § 236 Abs 4 Z 3 ASVG bereits dann erfüllt, wenn der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate erworben hat, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen. Da (neben Beitragszeiten) auch Ersatzzeiten unter den Begriff der „Versicherungsmonate“ fallen, kann die Wartezeit auch allein durch das Vorliegen von mindestens 6 Ersatzmonaten (hier: durch Zivildienstleistung) erfüllt werden.

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