OGH 24. 4. 2012, 8 ObA 75/11d
§ 914, § 915 ABGB - Eine betriebliche Pensionszusage ist grundsätzlich nach § 914, § 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Dabei ist aber nicht nur auf den Wortlaut Bedacht zu nehmen, sondern ist maßgeblich, wie eine Formulierung objektiv unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist.