§ 11 Abs 2 Z 5 AÜG, Art 3 Abs 1 RL 96/71/EG - Arbeitnehmer, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR nach Österreich entsendet werden, können aufgrund der Regelungen nach Art 3 Abs 1 lit d iVm Art 3 Abs 9 RL 96/71/EG umfassend und unmittelbar die Schutzbestimmungen des AÜG für sich in Anspruch nehmen, ungeachtet einer vertraglichen Rechtswahl oder des Ortes der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung. Eine einzelvertragliche Verfallsklausel im Dienstvertrag mit einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen aus dem EWR, die der Schutzbestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 AÜG widerspricht (hier: Verfallsfrist von 3 Monaten), ist daher ungeachtet der getroffenen Rechtswahl ungültig.