§ 1152, § 1295 ABGB, § 68a, § 225 ASVG - Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine SV-Beiträge entrichtet, ergibt sich daraus ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines „Pensionsschadens“. Gemäß dem Grundsatz der Schadensminderungs- bzw Abwehrpflicht hat der Arbeitnehmer nach Bekanntwerden der SV-Pflicht einen Antrag auf Feststellung der SV-Beiträge einzubringen und die vorgeschriebenen verjährten Pensionsbeiträge nachzuentrichten. Der Arbeitgeber, dessen rechtswidriges Verhalten den Arbeitnehmer zur Nachzahlung dieser Beiträge veranlasste, haftet grundsätzlich für den dadurch entstandenen Schaden, dessen Höhe davon abhängt, welches angemessene Entgelt iSd § 1152 ABGB dem Arbeitnehmer bei Anwendung von Arbeitsrecht im strittigen Zeitraum netto zugestanden wäre.