§ 1 Abs 1 und Abs 5 StiftEG - Zur Rechtslage vor dem BBG 2012 hat der UFS Wien ausgesprochen, dass bei einer gemischten Grundstückszuwendung an eine Privatstiftung bis 31. 12. 2011 (hier: Verkehrswert der Liegenschaft rund 10,5 Mio € - Kaufpreis rund 1,4 Mio €) von einem rein grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb auszugehen ist, wenn die Gegenleistung der Stiftung (der Kaufpreis) den 3-fachen Einheitswert der Liegenschaft übersteigt (aA Rz 335 StiftR 2009); die Grunderwerbsteuer ist dabei von der Gegenleistung (Kaufpreis) zu berechnen.