§ 17, § 21 Abs 2 GlBG - Selbst wenn eine unangebrachte Äußerung des Arbeitgebers die Würde der Arbeitnehmerin verletzt (hier: beleidigende Aussagen iZm ihrer ethnischen Zugehörigkeit), steht ihr kein Schadenersatz wegen Belästigung iSd § 21 GlBG zu, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Äußerung bereits beendet - wenn auch noch nicht zur Gänze konfliktfrei abgewickelt - war und es nach der Äußerung zu keinem weiteren Kontakt mehr zwischen den Parteien gekommen ist; in einem solchen Fall wird nämlich kein Umfeld geschaffen, das „von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet“ ist.