§ 333 Abs 3 ASVG, § 59 KFG - Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG berufen, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre. Ob für ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außerhalb von Probe- und Überstellungsfahrten eine Versicherungspflicht besteht, richtet sich danach, ob eine Verwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr beabsichtigt ist.