§ 333 ASVG, § 73 ASchG - Die vom Arbeitgeber gemäß § 73 ASchG bestellten (betriebseigenen wie externen) Sicherheitsfachkräfte können sich auf das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 Abs 1 und 4 ASVG berufen. Aufgrund ihrer Aufgabe, Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit zu beraten (§ 76 Abs 4 Z 2 ASchG), sind Sicherheitsfachkräfte als diesen gegenüber „de facto weisungsbefugt“ anzusehen. Dies rechtfertigt die Anwendung des Haftungsprivilegs.