§ 205 Abs 4, § 205a ASVG, § 148i, § 148j BSVG - Bezieht ein Versicherter neben einer Versehrtenrente nach dem ASVG auch noch eine Betriebsrente nach dem BSVG und betragen diese beiden Leistungen zusammen mindestens 50 % einer Vollrente, gebührt ihm gemäß § 205a ASVG eine Zusatzrente für Schwerversehrte. Wird dem Versicherten in der Folge jedoch eine Pension zuerkannt und daher die Betriebsrente gemäß § 148i Abs 1 iVm § 148j Abs 2 BSVG abgefunden, führt dies auch zu einem Wegfall der Zusatzrente. Die Schwerversehrteneigenschaft setzt nämlich einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten in Höhe von insgesamt mindestens 50 % voraus.