§ 35 Abs 3 ASVG, § 9 Abs 2 VStG - Da das ASVG im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Dienstgebers zur rechtzeitigen Anmeldung seiner Dienstnehmer bei der Sozialversicherung selbstständige Regelungen für die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen trifft, ist die allgemeine Regelung über verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. Ein Bevollmächtigter haftet verwaltungsstrafrechtlich somit nur dann, wenn ihm die Meldepflichten übertragen wurden, was voraussetzt, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.