§ 223 Abs 1 Z 2 lit b, § 254 Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 2010/111 - Der aufrechte Bestand einer (neuen) Ehe hindert den Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf die besondere Invaliditätspension für Witwen nach § 254 Abs 2 iVm § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG. Die Begünstigung durch die Gewährung dieser „fingierten Invaliditätspension“ - ohne Rücksicht auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit - soll nur jenen Müttern (von mindestens 4 lebend geborenen Kindern) zukommen, denen - mangels neuer Eheschließung - nach dem Tod des Mannes Unterhaltsansprüche fehlen.