OGH 17. 8. 2010, 10 ObS 88/10d
§ 256 ASVG - Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen (§ 256 ASVG).