§ 99 EStG - Die Änderungen betreffen die Abstandnahme von der Abzugbesteuerung aus Vereinfachungsgründen: Hinsichtlich des Honorars vom selben Veranstalter wird nun nur mehr auf einen Höchstbetrag von € 1.000,- abgestellt (bisher max € 440,- pro Veranstaltung bzw max € 900,-) und die Ausnahme von Musikern und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen auftreten, entfällt.
Erlass des BMF vom 10. 3. 2011, BMF-010221/0678-IV/4/2011