§ 145 Abs 2 ASVG - Wird ein Versicherter ohne Einweisung eines Krankenversicherungsträgers in einer Krankenanstalt aufgenommen, besteht nur dann eine Verpflichtung des Krankenversicherers zur Kostentragung, wenn die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar war. Die stationäre Aufnahme kann nicht nur dann erforderlich sein, wenn der geistige oder körperliche Zustand einer Person wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sondern auch wenn der Versicherte nur fortgesetzt beobachtet werden muss, etwa wenn die Ausnüchterung eines schwer alkoholisierten Patienten eine medizinische Überwachung erfordert, die nur nach stationärer Ausnahme in einer Krankenanstalt erbracht werden kann. Die Beurteilung der Notwendigkeit der stationären Aufnahme in die Krankenanstalt hat jedenfalls ex ante zu erfolgen, dh im Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten (hier: einer schwer alkoholisierten Person).