§ 1155 Abs 1 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer die Arbeitgeber-Kündigung angefochten, ist die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung durch das Erstgericht jedenfalls vorläufig bindend. Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer danach aber nicht zum Dienstantritt auf, weil er zuvor die Entscheidung des OGH abwarten will, und ist der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit bis zu seinem Wiederantritt des Dienstes bei anderen Arbeitgebern tätig, darf der Arbeitgeber das dabei tatsächlich verdiente Entgelt trotzdem auf die Ansprüche des Arbeitnehmers anrechnen; ohne weitere Hinweise auf unlautere Motive kann dem Arbeitgeber allein wegen des Zuwartens nämlich kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.