§ 18 Abs 1 Z 1 KBGG - Erhielt den Zuschuss zum KBG ein alleinstehender Elternteil, dann traf die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil, sofern dessen Einkommen gewisse Grenzbeträge überschritt. Der VfGH hat diese Regelung als verfassungswidrig aufgehoben; sie verstößt gegen den Gleichheitssatz, weil auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betroffenen Elternteilen und gegenüber (anderen) Kindern nicht hinreichend Bedacht genommen wird. Außerdem ist die Informationspflicht an den zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil über die Gewährung eines Zuschusses zum KBG an den anderen Elternteil nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise ausgestaltet.